Fachkräfte-
einwanderungsgesetz
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• Am 1. März 2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft, das zur Stärkung
der qualifizierten Zuwanderung aus dem Ausland beitragen soll. Auch das Bundesamt hat
durch das FEG neue Aufgaben erhalten. Das FEG hat die gesetzlichen Regelungen für die
Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten vereinfacht.
• Fachkräfte sind Personen mit einem Hochschulabschluss oder einer qualifizierten
Berufsausbildung.
• Qualifizierte Fachkräfte in Ausbildungsberufen können eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
in Deutschland erhalten. Mit diesem Aufenthaltstitel können sie in allen Berufen und Branchen
arbeiten, für die sie ihre Qualifikation befähigt.
• Menschen, die als Fachkräfte nach Deutschland kommen, sollen Teil der Gesellschaft werden
und eine sichere Perspektive für ihre Zukunft für den Arbeitsmark und der Gesellschaft in
Deutschland teilnehmen. Deshalb können Fachkräfte mit einem ausländischen Abschluss und
oder Akademischen Abschluss, in Deutschland beschäftigt waren,
eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Wurde die Berufsausbildung bzw. das Studium in
Deutschland absolviert, kann diese Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren
Beschäftigung erteilt werden.
Nachzug von Ehegatten und Kindern ausländischer Fachkräfte
• Ausländische Fachkräfte, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit haben,
können von ihren Ehepartnerinnen und Ehepartner aus dem Ausland begleitet werden. Dafür
müssen sie beabsichtigen, länger als ein Jahr in Deutschland zu bleiben. Dabei ist grundsätzlich
ein Sprachnachweis erforderlich. Ausnahmen gelten im Wesentlichen zugunsten von
Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Hochqualifizierten und Forscherinnen und Forschern
sowie von Inhaberinnen und Inhabern der 'Blauen Karte EU‘, einer ICT-Karte oder Mobiler-ICTKarte
und für Ehepartnerinnen und Ehepartner von Angehörigen bestimmter Staaten (z.B. USA,
Kanada, Australien, Japan). Auch zugunsten von Ehepartnerinnen und Ehepartnern mit
akademischer Bildung können Ausnahmen gemacht werden.
• Wer nach erfolgtem Zuzug heiratet, kann die Ehepartnerin oder den Ehepartner in der Regel erst
nach zwei Jahren Aufenthalt in Deutschland nachholen. Ausnahmen gelten für Inhaber der
'Blauen Karte EU’.
• Kinder können ebenfalls mitziehen. Für Kinder, die ihren Wohnsitz nicht zusammen mit ihren
Eltern oder einem sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland verlegt haben, gelten
differenzierte Regelungen (abhängig von Alter und Mitzug der Ehepartnerin oder des
Ehepartners).
• Familienangehörige, die einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug besitzen, erhalten mit der
Aufenthaltstitelerteilung sofort das vollständige und unbeschränkte Recht auf Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
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