Fachkräfte-
einwanderungsgesetz

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• Am 1. März 2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft, das zur Stärkung

der qualifizierten Zuwanderung aus dem Ausland beitragen soll. Auch das Bundesamt hat

durch das FEG neue Aufgaben erhalten. Das FEG hat die gesetzlichen Regelungen für die

Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten vereinfacht.

• Fachkräfte sind Personen mit einem Hochschulabschluss oder einer qualifizierten

Berufsausbildung.

• Qualifizierte Fachkräfte in Ausbildungsberufen können eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

in Deutschland erhalten. Mit diesem Aufenthaltstitel können sie in allen Berufen und Branchen

arbeiten, für die sie ihre Qualifikation befähigt.

• Menschen, die als Fachkräfte nach Deutschland kommen, sollen Teil der Gesellschaft werden

und eine sichere Perspektive für ihre Zukunft für den Arbeitsmark und der Gesellschaft in

Deutschland teilnehmen. Deshalb können Fachkräfte mit einem ausländischen Abschluss und

oder Akademischen Abschluss, in Deutschland beschäftigt waren,

eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Wurde die Berufsausbildung bzw. das Studium in

Deutschland absolviert, kann diese Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren

Beschäftigung erteilt werden.

Nachzug von Ehegatten und Kindern ausländischer Fachkräfte

• Ausländische Fachkräfte, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit haben,

können von ihren Ehepartnerinnen und Ehepartner aus dem Ausland begleitet werden. Dafür

müssen sie beabsichtigen, länger als ein Jahr in Deutschland zu bleiben. Dabei ist grundsätzlich

ein Sprachnachweis erforderlich. Ausnahmen gelten im Wesentlichen zugunsten von

Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Hochqualifizierten und Forscherinnen und Forschern

sowie von Inhaberinnen und Inhabern der 'Blauen Karte EU‘, einer ICT-Karte oder Mobiler-ICTKarte

und für Ehepartnerinnen und Ehepartner von Angehörigen bestimmter Staaten (z.B. USA,

Kanada, Australien, Japan). Auch zugunsten von Ehepartnerinnen und Ehepartnern mit

akademischer Bildung können Ausnahmen gemacht werden.

• Wer nach erfolgtem Zuzug heiratet, kann die Ehepartnerin oder den Ehepartner in der Regel erst

nach zwei Jahren Aufenthalt in Deutschland nachholen. Ausnahmen gelten für Inhaber der

'Blauen Karte EU’.

• Kinder können ebenfalls mitziehen. Für Kinder, die ihren Wohnsitz nicht zusammen mit ihren

Eltern oder einem sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland verlegt haben, gelten

differenzierte Regelungen (abhängig von Alter und Mitzug der Ehepartnerin oder des

Ehepartners).

• Familienangehörige, die einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug besitzen, erhalten mit der

Aufenthaltstitelerteilung sofort das vollständige und unbeschränkte Recht auf Ausübung einer

Erwerbstätigkeit.

 

 

 

 

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